1. März 2021
Am 01.03.2021 fand ein Austausch in der AG sQS der GK II Verbände statt, um das weitere Vorgehen der Verbände bezgl. der Abschaffung des Gutachterverfahrens und der Etablierung von Qualitätssicherungsmaßnahmen abzustimmen.
Besonders wichtig ist, die Datensparsamkeit, Zweckbindung und Praktikabilität von QS-Verfahren zu betonen, die zur Zeit vom IQTIQ (Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen) im Auftrag des G-BA (gemeinsamer Bundesausschuss) für die ambulante Psychotherapie entwickelt werden.
Denn in §3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird empfohlen, nur die personenbezogenen Daten zu speichern/zu nutzen/zu verarbeiten, die für die Erfüllung des jeweiligen zugrundeliegenden Zwecks unbedingt nötig sind. Die auf den Patientendatenschutz abzielende Formulierung „Datensparsamkeit“ wird in der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch die Formulierung „Datenminimierung“ ersetzt, obwohl die beiden Begriffe nicht genau deckungsgleich sind.
Neben dem Patientenschutz ist es natürlich auch wichtig, auf die Praktikabilität von QS-Verfahren hinzuweisen, um die Bürokratie für die Behandler*innen nicht überbordend werden zu lassen.